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BGH-Urteil zur Anrechnung der GeschGeb
Der Bundesgerichtshof hat im seinem Urteil vom 07.03.2007, Az: VIII ZR 86/06 (veröffentlicht am 23.04.2007)entschieden, dass sich bei einer anteiligen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die nachfolgend entstehende Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Der BGH untermauert seine Ansicht mit dem Gesetzeswortlaut, wonach ausdrücklich die gerichtliche Gebühr zu mindern sei, nicht die vorgerichtliche.
Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart weist in einer Anmerkung vom 11.05.2007 darauf hin, dass sich der BGH in Widerspruch zu der bisherigen Praxis der Anwälte und Gerichte setze. Folge man der Auffassung des BGH, so müsse die obsiegende Partei die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei - gegebenenfalls gerichtlich - geltend machen, da die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Dies führe unter Umständen zu einem höheren Prozessaufkommen. Prozessökonomische Gründe rechtfertigten nach Ansicht des BGH jedoch keine andere Auslegung des Gesetzeswortlauts.
Zur Entscheidung des BGH vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06 (Download PDF-Dokument)
[Quelle: Rechtsanwaltskammer Berlin]
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